Erhöhte Bankgebühren zurückfordern
Urteil des BGH
Oft haben Banken und Sparkassen in der Vergangenheit Gebühren neu eingeführt oder erhöht, ohne dass ihre Kunden dem zugestimmt haben. Der Bankkunde hat in diesen Fällen lediglich ein Schreiben erhalten, in dem es sinngemäß hieß: “Wir haben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Sollten wir nichts von Ihnen hören, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.”
Gestützt wurde diese Ansicht auf § 675g Abs. 2 BGB, wobei nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs diese Vorschrift gegenüber Verbrauchern nicht zum Tragen kommt (Az. C-287/19). Darüber hinaus darf auch keine einseitige Änderung des Vertrags den Verbraucher unangemessen benachteiligen, so dass nunmehr der Bundesgerichtshof zwei Klauseln der Postbank in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren (AGB) mit Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, kassierte.
Zwar ging es in dem Urteil konkret um zwei Klauseln bei der Postbank, jedoch lässt sich der Fall auf eine Vielzahl von AGB auch anderer Banken und Sparkassen übertragen, so dass Kunden unzulässige Erhöhungen grundsätzlich zurück verlangen können.
Wie können unzulässige Bankgebühren zurückgefordert werden?
Sollte sich eine Gebühr nach der Rechtsprechung des BGH als unzulässig erweisen, so können Sie diese ohne Rechtsgrund bezahlte Gebühr nach § 812 BB zurückfordern.
Ein Anspruch verjährt dabei grundsätzlich in drei Jahren.
Zurückgefordert werden können zusätzlich auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr. Folgende Gebühren können derzeit zurückgefordert werden:
- Bei Buchung der unzulässigen Gebühren 2018 – Rückforderung möglich bis 31. Dezember 2021
- Bei Buchung der unzulässigen Gebühren 2019 – Rückforderung möglich bis 31. Dezember 2022
- Bei Buchung der unzulässigen Gebühren 2020 – Rückforderung möglich bis 31. Dezember 2023
- Bei Buchung der unzulässigen Gebühren 2021 – Rückforderung möglich bis 31. Dezember 2024
- Hat die Bank in den letzten Jahren erstmals Gebühren eingeführt oder sie erhöht, muss sie diese nach der Rechtsprechung Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20) rückwirkend bis zum 1. Januar 2018 erstatten.
Wie wird die Forderung berechnet?
Das Urteil betrifft nicht nur Kontoführungsgebühren, sondern auch sämtliche andere Kosten. Es lohnt sich daher eine Prüfung des Preis- und Leistungsverzeichnisses (PLV).
Das PLV muss vor der Zeit der Kontoeröffnung stammen, da nur dies die für Sie maßgeblichen geltenden Kosten sind. Alle Änderungen danach ohne Zustimmung sind rechtswidrig.
Darüber hinaus können auch die Kosten anhand der vorliegenden Kontoauszüge verglichen werden oder bei der Bank wird eine unentgetliche Entgeltaufstellung von 2018 bis 2020 angefordert (§ 10 ZKG).
Was können Sie selbst unternehmen?
Sie können zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
- Sie können zunächst in einem ersten Schritt die Bank selbst anschreiben und Frist zur Rückerstattung der unzulässigen Gebühren setzen. Nach Ablehnung stehen wir Ihnen gerne für eine weitere Durchsetzung zur Verfügung.
- Sie können uns bereits für die außergerichtliche Tätigkeit beauftragen: Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung anhand Ihrer Unterlagen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so werden wir für Sie kostenlos eine Deckungsschutzanfrage für das weitere Vorgehen einholen.
Sie können von uns im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung erfahren, ob Ihnen juristisch grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung zusteht.
Unser Service der Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei!
Warum können unzulässige Bankgebühren zurückgefordert werden?
Die Entscheidungen des EuGH (Az. C-287/19) und des BGH ( Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20 ) besagen, dass eine einseitige Änderung des Vertrags den Verbraucher unangemessen benachteiligt, so dass eine Erhöhung oder Einführung von Kosten ohne Zustimmung des Verbrauchers unwirksam ist. Es können grds. alle Verbraucher bei Banken und Sparkasse betroffen sein.
Wann ist Ihr Schadensersatz verjährt?
Die Ansprüche verjähren grundsätzlich in 3 Jahren. Wir prüfen für Sie den Einzelfall.
Können Zinsen gegenüber der Bank verlangt werden?
Grundsätzlich können neben den unzulässigen Gebühren auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr gefordert werden.
Übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Generell besteht hierzu die Möglichkeit. Allerdings bedarf dies aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsschutzbedingungen eine genaue Überprüfung im Einzelfall. Gerne übernehmen wir für Sie jedoch kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Ist der Service kostenfrei? Ab wann entstehen für Sie Kosten?
Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung entstehen Ihnen keine Kosten. Kosten entstehenIhnen immer erst, wenn Sie unsere Kanzlei schriftlich mit der weiteren Geltendmachung beauftragt haben, Ihre Rechte gegen die Beteiligten für Sie wahrzunehmen. Sie erhalten von uns vorab eine Kosteneinschätzung zur finalen Entscheidung der Beauftragung. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie kostenfrei.
Tobias Gussmann
Geschäftsführer – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 911 893 103 – 440
E-Mail: dialog@gbk-rae.de
Zahlreiche juristische Auseinandersetzungen am Bank- und Kapitalmarktrecht zeigen die Notwendigkeit der qualifizierten Rechtsberatung in diesem Bereich.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beispielhaft im Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht, sowie bei Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche im Falle fehlerhafter Anlageberatung stehen Ihnen unsere Anwälte und Berater zur Verfügung.
GBK LEGAL unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte als Betroffener wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung oder Dritte, sowie die Abwehr von Forderungen des Insolvenzverwalters.
Wir können dabei auf einen Erfahrungsschatz von zahlreichen Klageverfahren im Bereich der fehlerhaften Anlageberatung, des Bankrechts (Widerrufsfälle) oder Schadenersatz im Bereich des Dieselskandals zurückgreifen.