Baumängel – Rechte und Pflichten für Bauherren und Auftragnehmer

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Die Errichtung eines Bauwerks ist ein komplexer Prozess, bei dem zahlreiche Beteiligte involviert sind. Architekten, Bauunternehmer, Handwerker und Bauherren arbeiten zusammen, um ein Bauprojekt erfolgreich abzuschließen. Trotz aller Sorgfalt treten jedoch immer wieder Baumängel auf. Diese können von kleinen optischen Unregelmäßigkeiten bis hin zu gravierenden statischen Problemen reichen, die die Nutzung des Bauwerks erheblich beeinträchtigen. In diesem Artikel beleuchten wir, was Baumängel sind, welche Rechte und Pflichten Bauherren sowie Auftragnehmer haben und wie rechtliche Schritte zur Mängelbeseitigung eingeleitet werden können.


Was sind Baumängel?

Ein Baumangel liegt vor, wenn eine Bauleistung nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Dies kann sich in Form von fehlerhafter Verarbeitung, der Verwendung minderwertiger Materialien oder Abweichungen von vereinbarten Bauplänen äußern. Typische Baumängel sind unter anderem:

  • Risse in Wänden und Decken
  • Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung
  • Mangelhafte Dämmung
  • Setzungserscheinungen im Mauerwerk
  • Undichte Fenster und Türen
  • Fehlerhafte Elektroinstallationen

Welche Rechte und Pflichten haben Bauherren?

Bauherren haben das Recht auf eine mangelfreie Bauleistung. Dieses Recht ergibt sich aus dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Bauherrn verschiedene Gewährleistungsrechte zu:

  • Nacherfüllung: Der Bauherr kann vom Auftragnehmer verlangen, dass die Baumängel beseitigt wird.
  • Minderung: Falls der Mangel nicht oder nur unzureichend behoben wird, kann der Bauherr den Preis mindern.
  • Selbstvornahme und Kostenerstattung: Der Bauherr kann den Mangel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lassen und die Kosten erstattet verlangen.
  • Rücktritt vom Vertrag: In besonders schweren Fällen kann der Bauherr vom Vertrag zurücktreten.
  • Schadensersatz: Ist dem Bauherrn durch den Mangel ein Schaden entstanden, kann er Ersatz verlangen.

Wichtige Fristen: Nach §634a BGB beträgt die reguläre Gewährleistungsfrist für Bauwerke fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist muss der Bauherr Baumängel geltend machen, andernfalls droht der Verlust seiner Ansprüche.


Welche Pflichten hat der Auftragnehmer bei Baumängel?

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, eine mangelfreie Leistung zu erbringen. Werden Mängel festgestellt, muss er diese innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten beseitigen. Ignoriert der Unternehmer berechtigte Mängelrügen oder verweigert er die Nachbesserung, kann der Bauherr seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Beweislast. In den ersten sechs Monaten nach der Abnahme des Bauwerks liegt die Beweislast beim Unternehmer. Danach muss der Bauherr nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war (§ 477 BGB bei Verbraucherverträgen).


Gerichtliche und außergerichtliche Möglichkeiten der Mängelbeseitigung

Falls sich Bauherr und Auftragnehmer nicht einig werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts:

  1. Gutachten durch Sachverständige: Ein unabhängiger Bausachverständiger kann den Mangel bewerten und als Grundlage für weitere Schritte dienen.
  2. Mediation oder Schlichtung: Oft kann ein außergerichtliches Verfahren helfen, Streitigkeiten schneller und kostengünstiger beizulegen.
  3. Gerichtliche Klage: Ist keine Einigung möglich, bleibt als letzter Schritt die gerichtliche Durchsetzung der Mängelbeseitigung oder Schadensersatzansprüche.

Aktuelle Rechtsprechung zu Baumängeln

Die Rechtsprechung zum Baurecht entwickelt sich kontinuierlich weiter. Ein besonders relevantes Urteil ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. VII ZR 301/13). Hier wurde festgelegt, dass eine für die Nacherfüllung gesetzte Frist angemessen sein muss und der Bauherr erst nach Ablauf einer angemessenen Frist weitere Rechte geltend machen kann.

Ein weiteres wichtiges Urteil betrifft die Beweislast bei Feuchtigkeitsschäden (BGH, Urteil vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17). Demnach muss der Bauherr nachweisen, dass die Undichtigkeit eines Bauwerks auf eine mangelhafte Leistung des Bauunternehmers zurückzuführen ist.


Fazit

Baumängel können erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen für Bauherren und Bauunternehmen haben. Eine frühzeitige Identifikation und professionelle Begleitung der Mängelbeseitigung sind daher essenziell.

Als auf Baurecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und helfen Ihnen, Ihre Rechte als Bauherr oder Auftragnehmer bestmöglich zu wahren.


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Geschrieben von

Annika Metzmacher ist als studierte Betriebswirtin tätig. Mit ihrem betriebswirtschaftlichen Studium versteht sie die wirtschaftlichen Aspekte rechtlicher Fragestellungen und versucht komplexe Angelegenheiten verständlich zu kommunizieren.

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