Aktuelle Rechtsprechung zur SCHUFA: Ihre Rechte und unsere Hilfe

Die SCHUFA – kaum ein Begriff beeinflusst die wirtschaftliche Handlungsfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern so stark wie dieser. Doch während viele Bürger den Einträgen der SCHUFA nahezu ausgeliefert erscheinen, ändert sich die Rechtslage aktuell zu ihren Gunsten – und das mit deutlich spürbaren Auswirkungen.
In diesem Artikel erläutern wir die neue Rechtsprechung, ihre praktische Bedeutung und wie wir Ihnen als erfahrene Kanzlei helfen können, unrechtmäßige SCHUFA-Einträge löschen zu lassen.
Was ist die SCHUFA und warum ist sie so mächtig?
Die SCHUFA Holding AG ist Deutschlands größte Auskunftei. Sie sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Privatpersonen und Unternehmen, um deren Kreditwürdigkeit zu bewerten. Diese Bewertungen – der sogenannte SCHUFA-Score – werden von Banken, Vermietern oder auch Mobilfunkanbietern genutzt, um Entscheidungen zu treffen: Wer einen Kredit bekommt, wer eine Wohnung mieten darf oder wer einen Vertrag erhält.
Das allein ist bereits sehr umstritten, denn warum sollte ein Unternehmen solche Daten speichern und weitergeben dürfen. Dazukommt, dass es bereits jetzt schon feststeht, dass Unternehmen, Banken und andere Beteiligte diesen Score nicht nutzen dürfen, um eine Entscheidung zu treffen. Da bedeutet zum Beispiel, dass keine Bank, einen Kredit ablehnen dürfte, da der SCHUFA-Score des Verbrauchers nicht passt. Leider wird dies in der Praxis immer noch üblich, weswegen Eintragungen fatal für Verbraucher sein können.
Problematisch wird vor allem, wenn Einträge bestehen bleiben, obwohl Forderungen längst erledigt oder unrechtmäßig sind. Diese Einträge können die wirtschaftliche Existenz gefährden – und genau hier setzt die aktuelle Rechtsprechung an.
Die aktuelle Rechtsprechung: Einträge müssen nach Erledigung gelöscht werden
Im Jahr 2023 und erneut 2024 haben sich mehrere Gerichte mit der Praxis der SCHUFA auseinandergesetzt. Besonders wegweisend war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-634/21) sowie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.01.2024, VI ZR 220/23).
Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis:
Einträge über erledigte Forderungen dürfen nicht dauerhaft gespeichert bleiben, wenn sie die Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) verletzen.
Konkret bedeutet das:
- Nach vollständiger Begleichung einer Forderung darf ein negativer SCHUFA-Eintrag nicht unbegrenzt gespeichert werden.
- Eine pauschale Speicherfrist von drei Jahren, wie sie die SCHUFA bisher anwendete, ist nicht mit der DSGVO vereinbar, wenn vor allem kein berechtigtes Interesse mehr besteht.
- Die Betroffenen haben das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“).
Diese Urteile stellen eine klare Absage an die bisherige Praxis der SCHUFA dar – auch wenn sich die Auskunftei mit juristischen Mitteln dagegen wehrt. Aus unserer Sicht ist die Rechtsprechung jedoch eindeutig und korrekt.
Besonders bedeutend ist das neueste Urteil vom OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 10.04.2025, 15 U 249/24) gegen welches sich die SCHUFA mit Revision zu wehren versucht. Wir stimmen allerdings definitiv dem OLG Köln zu. Das OLG Köln ist der Auffassung, dass eine Eintragung nicht länger gespeichert sein darf, wenn die Forderung vollständig erledigt ist. Das bedeutet, dass hier keine „Speicherfrist“ der SCHUFA standhält. Die Begründung des OLG Köln ist dabei genau zutreffend. Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis werden Eintragungen direkt gelöscht, sobald der Schuldner gezahlt hat. (Verweis auf gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO) Wenn demnach die Eintragungen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses direkt gelöscht werden müssen, müsste dies mindestens ebenfalls für private Auskunfteien gelten.
Da in diesem Urteil ebenfalls ein Schadensersatzanspruch aufgrund eines immateriellen Schadens des Schuldners zugesprochen wurde, sind wir mehr als zuversichtlich, dass weitere Gerichte auch in Zukunft der gleichen Auffassung nach entscheiden werden.
Warum diese Einträge gelöscht werden müssen
Negative SCHUFA-Einträge – selbst wenn sie erledigt sind – können weitreichende Folgen haben:
- Kreditablehnung durch Banken
- Absagen bei Wohnungsbewerbungen
- Erschwerter Zugang zu Telekommunikationsverträgen
- Einschränkungen im Geschäftsleben für Selbstständige
Das ist nicht nur wirtschaftlich belastend, sondern auch ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen – ein Grundrecht, das durch das Datenschutzrecht geschützt wird.
Wie wir Ihnen helfen können
Wir prüfen Ihren Fall schnell und individuell. Sollte ein Löschanspruch bestehen, setzen wir diesen entschlossen und rechtlich fundiert durch.
Unser Vorgehen:
- Ersteinschätzung: Wir prüfen, ob ein Löschanspruch besteht.
- Kontakt mit der SCHUFA: Wir fordern die sofortige Löschung des Eintrags unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung.
- Datenschutzaufsicht oder Klageweg: Bei Weigerung der SCHUFA vertreten wir Ihre Interessen auch gegenüber der Datenschutzbehörde oder vor Gericht.
Sie profitieren dabei von unserer kombinierten Fachkompetenz im Datenschutz- und Kapitalmarktrecht – ein massiver Vorteil.
Kontaktieren Sie uns jetzt – bevor weitere Nachteile entstehen
Viele Betroffene zögern, gegen die SCHUFA vorzugehen – aus Angst vor Kosten, Unsicherheit oder schlicht Unwissenheit über ihre Rechte. Dabei gilt: Je schneller Sie handeln, desto besser sind Ihre Chancen.
Ein rechtswidriger Eintrag darf nicht einfach „ausgesessen“ werden. Ihre Rechte bestehen jetzt – und wir helfen Ihnen, sie durchzusetzen.
Fazit: Die Zeit läuft für die Betroffenen
Die neue Rechtsprechung bietet Betroffenen eine klare Chance, sich gegen ungerechtfertigte SCHUFA-Einträge zu wehren. Wir stehen an Ihrer Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen – kompetent, erfahren und engagiert.
Auch wenn sich die SCHUFA mit Händen und Füßen gegen die aktuelle Rechtsprechung wehrt, ist eindeutig, dass die aktuelle Praxis der SCHUFA für Verbraucher nicht weiter durchgeführt werden sollte. Jetzt ist die Zeit vorzugehen.
Warten Sie nicht länger. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit wiederhergestellt wird.

Tobias Gussmann
Geschäftsführer – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 911 893 103 – 440
E-Mail: dialog@gbk-rae.de

Zahlreiche juristische Auseinandersetzungen am Bank- und Kapitalmarktrecht zeigen die Notwendigkeit der qualifizierten Rechtsberatung in diesem Bereich.
Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beispielhaft im Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht, sowie bei Durchsetzung Ihrer Rechte und Ansprüche im Falle fehlerhafter Anlageberatung stehen Ihnen unsere Anwälte und Berater zur Verfügung.
GBK LEGAL unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte als Betroffener wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung oder Dritte, sowie die Abwehr von Forderungen des Insolvenzverwalters.
Wir können dabei auf einen Erfahrungsschatz von zahlreichen Klageverfahren im Bereich der fehlerhaften Anlageberatung, des Bankrechts (Widerrufsfälle) oder Schadenersatz im Bereich des Dieselskandals zurückgreifen.