So läuft ein Steuerstrafverfahren ab!
In den Medien wird immer wieder von bekannte Personen berichtet, die wegen Steuerhinterziehung ein Steuerstrafverfahren über sich ergehen lassen müssen. Man fragt sich, wie man eine Steuerstraftat begehen kann und denken kann, dass es nicht auffällt, besonders wenn es Straftaten sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind. Es sind hierbei nicht Verfahren, weil in Einkommensteuererklärungen bei einer Nachkommastelle auf oder abgerundet wurde. In der Regel sind die meisten Steuerstrafverfahren weitaus umfangreicher und können zu massiven Konsequenzen führen. Nicht selten müssen Beschuldigte, bei denen sich der Vorwurf bewahrheitet, mit Konsequenzen wie Freiheitsstrafen und Geldstrafen rechnen. Handelt es sich nicht gerade um eine bekannte Person, der eine Freiheitsstrafe bevorsteht, werden die Strafverfahren überwiegend nicht in Zeitschriften erwähnt.
Sie sollten wissen, dass weitaus mehr Steuerstrafverfahren in Deutschland eingeleitet werden, als diese in den Medien gezeigt werden.
Einige Steuerpflichtige sind der Meinung, Abweichungen würden dem Finanzamt nicht auffallen. Wie das Finanzamt allerdings arbeitet, ist deutlich komplizierter als viele denken. Früher oder später endet eine Steuerstrafe größtenteils in einem Steuerstrafverfahren. Ein Ermittlungsverfahren kann allerdings bereits eingeleitet werden, wenn lediglich ein Verdacht vorliegt.
Als Fachanwaltskanzlei im Bereich Steuerrecht kennen wir uns sehr gut im Steuerrecht und Steuerstrafrecht aus. Wir können Sie präventiv beraten, sodass Sie erst keine Steuerstraftat begehen. Droht Ihnen bereits ein Steuerstrafverfahren oder besteht der Verdacht einer Steuerstraftat, können wir Sie gerne rechtlich beraten und Sie im Verfahren vertreten.
Teilweise kann bereits eine Selbstanzeige zum Einstellen des Steuerstrafrechts möglich sein. Wann dies möglich und sinnvoll ist, können wir gerne individuell mit Ihnen besprechen. Sie sollten dabei in jedem Fall auf die Unterstützung eines fachkundigen Anwalts zurückgreifen.
Wie Sie sich bei einem Ermittlungsverfahren verhalten sollen und welche Rechte und Pflichten Sie haben, erklären wir Ihnen gerne. Zudem beraten wir Sie, wann es sinnvoll ist, sich zu äußern und wie Sie kooperieren können. Wir helfen Ihnen dabei, bestenfalls das Verfahren einstellen zu lassen oder zumindest das Strafmaß zu reduzieren.
Seit vielen Jahren setzen sich unsere Experten für die Interessen der Mandanten ein:
Was genau versteht man unter Steuerstrafverfahren?
Liegt der Verdacht vor, dass Sie beispielsweise Steuern hinterziehen oder eine andere Straftat in Sachen Steuerstrafrecht begangen haben, wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es wird von der Behörde ermittelt, ob dieser Vorwurf berechtigt sein kann und ob Anklage erhoben werden kann. Ihnen wird in diesem Verfahren somit vorgeworfen, dass Sie eine Straftat im steuerrechtlichen Bereich begangen haben. Neben Durchsuchungen Ihres Hauses oder des Firmengebäudes sind auch Befragungen Bestandteil des Verfahrens.
Allgemeine Regeln für Straftaten sind bei dem Einleiten eines Steuerstrafverfahren (Paragraf 385 I AO) ebenfalls zu beachten. So ist beispielsweise das Gerichtsverfassungsgesetz als auch die Strafprozessordnung anzuwenden.
Wer übernimmt das Steuerstrafverfahren?
Anders als bei regulären Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft das Verfahren führt, übernimmt dies bei Steuerstrafverfahren die Finanzbehörde. Die Finanzbehörde leitet demnach das Verfahren ein. Verschiedene Behörden können tätig werden. So kann ebenfalls das Hauptzollamt, Finanzamt aber auch das Bundeszentralamt für Steuern das Verfahren einleiten. Welche Behörde tätig wird, hängt unter anderen von der Straftat ab. Bei einem Haftbefehl beispielsweise kann die Staatsanwaltschaft übernehmen beziehungsweise an sie abgegeben werden.
Welche Steuerstraftaten können vorgeworfen werden?
Die wohl bekannteste Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung. Neben der Steuerhinterziehung sind allerdings auch Steuerhehlerei und Schwarzarbeit mögliche Steuerstraftaten, die nicht unterschätzt werden dürfen. Wird Ihnen eine solche Steuerstraftat vorgeworfen, sollten Sie das sehr ernst nehmen, da eine Freiheitsstrafe möglicherweise drohen kann.
Wird Ihnen eine Steuerhinterziehung vorgeworfen, ist es relativ irrelevant, ob Sie angeblich 1.000 Euro oder 100.000 Euro Steuern unterschlagen haben. Haben Sie Steuern hinterzogen, liegt der Straftatbestand vor. Die Schadenshöhe ist für die drohende Strafe relevant. Die Definition der Steuerhinterziehung finden Sie im Paragrafen 370 AO. Sie sollten wissen, dass bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar ist und eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen drohen können. Es handelt sich dann um eine Steuerhinterziehung, wenn Sie beispielsweise falsche Angaben zu Tatsachen gemacht haben oder Angaben wie Verkäufe verschweigen.
Sie begehen die Steuerstraftat Bannbruch, wenn Sie verbotenerweise Waren in ein Land einführen oder ausführen. Genauere Angaben werden im Paragrafen 372 AO gemacht. Besteht bei Ihnen der Verdacht auf Bannbruch, so erhalten Sie meist eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen vom Zoll. Auch bei dieser Straftat droht eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Bei der Steuerstraftat Schmuggel ist ebenfalls bereits der Versuch strafbar. Liegt diese Straftat vor, drohen Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren in schweren Fällen oder Geldstrafen. Sie finden die genauere Definition im Paragrafen 373 AO. Diese Straftat liegt vor, wenn Sie illegal Waren einführen und Einfuhr- beziehungsweise Ausfuhrabgaben unterschlagen, weil Sie die entsprechenden Abgaben nicht entrichten.
Die finanziellen Auswirkungen von Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigungen sind weitgreifender als viele ahnen. Neben dem finanziellen Schaden sind die Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt besonders schwerwiegend. Schwarzarbeit vernichtet Arbeitsplätze. Weder Sozialabgaben noch Steuern werden bei Schwarzarbeit bezahlt. Viele Branchen sind dabei extrem betroffen. Grundsätzlich kann Schwarzarbeit sehr viele unterschiedliche Facetten aufweisen. Es handelt sich hier ebenfalls um eine Straftat, die mit Geldstrafen und Freiheitsentzug geahndet wird.
Verkaufen Sie Gegenstände weiter, die illegal eingeführt wurden, oder sind Sie bei dieser Weitergabe beteiligt, so handelt es sich um Steuerhehlerei. Bereits der Versuch ist strafbar und wird ebenfalls geahndet. Als Konsequenz müssen Sie mit Geldstrafen und der Freiheitsstrafe rechnen.
Wann kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden?
Die entsprechende Finanzbehörde leitet ein Steuerstrafverfahren ein, wenn ein Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Liegt kein Verdacht vor, würde das Einleiten des Ermittlungsverfahrens willkürlich sein. Das Ermittlungsverfahren wird demnach geführt, um den Anfangsverdacht zu untersuchen. Ein Gerichtsverfahren wird eingeleitet, wenn sich der Anfangsverdacht bestätigt.
Fraglich ist allerdings, wann bereits ein Verdacht vorliegt. Eine Anzeige kann einen Verdacht darstellen. Diese Anzeige kann sowohl von einem Dritten gestellt werden als auch durch eine Selbstanzeige vom Verdächtigten selbst. Ergebnisse einer Betriebsprüfung oder andere verdächtige und möglicherweise unplausible Steuererklärungen können einen Verdacht begründen.
Teilweise wird ein Verfahren eingeleitet, wenn Sie beispielsweise Kapitalanlagen im Ausland haben.
Ein Verdacht kann ebenfalls aufkommen, weil Ihre Privateinnahmen oder Bareinlagen fragwürdig sind oder Differenzen in Ihrer Kasse unerklärlich sind. Viele mögliche Vorkommnisse können für Behörden Fragen aufwerfen, die einen Verdacht begründen.
Wann kann ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet werden?
Liegen durch das Ermittlungsverfahren Kenntnisse über Tatsachen vor, die eine Steuerstraftat sind, so muss die Finanzbehörde ein gerichtliches Strafverfahren einleiten. Nach dem Legalitätsprinzip handelt es sich hierbei um eine Verpflichtung der Finanzbehörde. Dabei ist zu beachten, dass der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt werden muss, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird. Darüber hinaus muss der Beschuldigte bezüglich der Mitwirkungspflichten und dem Aussageverweigerungsrecht unterrichtet werden.
Wurden Sie nicht aufgeklärt, so ist das für die Finanzbehörde strafbar und kann dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird.
Wie sieht der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens aus?
Liegt ein Verdacht einer Straftat vor, so wird zunächst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Beschuldigte wird bezüglich des Verfahrens und seiner Rechte und Pflichten aufgeklärt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens werden Beweise gesammelt, um den Verdacht zu untersuchen. Sowohl Durchsuchungen als auch Befragungen werden durchgeführt.
Wird der Verdacht nicht bestätigt, so wird das Verfahren eingestellt und Sie werden weiter unterrichtet.
Kann der Verdacht im Ermittlungsverfahren nicht aufgehoben werden und es werden Beweise gefunden, so gibt es zwei Möglichkeiten. Wenn es sich um eine geringere oder nicht große Schuld handelt, kann das Verfahren eingestellt werden. Bei einer geringen Schuld wird das Verfahren ohne Auflagen eingestellt, während bei einer nicht großen Schuld das Verfahren nur gegen Auflagen eingestellt wird. Die zweite Möglichkeit ist, dass eine Klage erhoben werden muss, da die Erkenntnisse der Ermittlung eine Straftat begründen. Die Staatsanwaltschaft erhebt folglich die Anklage.
Ein Zwischenverfahren wird eingeleitet, wenn durch die Anklageschrift ein Antrag auf die Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt wird. Sie als Beschuldigter erhalten diese Anklageschrift und können diesbezüglich eine Stellungnahme in angemessener Frist abgeben. In der Regel entscheidet sich das Gericht dazu, ein Hauptverfahren zu eröffnen, wenn die Schuld wahrscheinlich ist.
Im nächsten Schritt wird das Hauptverfahren eröffnet. Der Staatsanwalt kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Klage zurückziehen. Der Zweck des gerichtlichen Hauptverfahrens besteht darin, zu prüfen, ob sich der Beschuldigte auch tatsächlich strafbar gemacht hat. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder der Beschuldigte hat sich strafbar gemacht, was zur Folge hat, dass eine Strafe verhängt wird, oder es kommt zu einem Freispruch, weil sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht hat.
In manchen Fällen kommt es nicht zu einer mündlichen Hauptverhandlung, weil die Behörde auch eine Geldstrafe über einen Strafbefehl verhängen kann. Das ist allerdings nur möglich, wenn das Vergehen keine Freiheitsstrafe zur Folge hat.
Wie lange kann sich ein Steuerstrafverfahren hinziehen?
Eine pauschale Aussage kann man nicht treffen, wenn es sich um die Dauer eines Steuerstrafverfahrens handelt. Je nachdem, wie komplex Ihr individueller Fall aussieht, kann der Fall länger andauern. Das bedeutet, dass bereits nach wenigen Tagen das Verfahren beendet werden kann und in anderen Fällen, kann das Verfahren auch einige Jahre dauern. Das Verfahren kann unter anderen länger andauern, wenn eine Vielzahl an Beweismitteln und Zeugen vorliegt. Ein längeres Verfahren kann allerdings auch etwas Gutes bedeuten. Sie haben in dieser Zeit die Möglichkeit, mit Ihrem Anwalt Sachen durchzugehen und ebenfalls Beweise zur Entlastung zu finden. Es ist zu beachten, dass es nicht immer möglich ist, das Verfahren einstellen zu lassen. Dennoch können Sie durch die Hilfe eines Anwalts Ihr Strafmaß reduzieren.
Wozu sind Behörden befugt?
Durch Filme und andere Hollywood-Produktionen hat man ein bestimmtes Bild von einem Ermittlungsverfahren im Kopf. Besonders wichtig ist es allerdings, dass Sie wissen, wozu die Behörde befugt sind und welche Pflichten und Rechte Sie in einem Ermittlungsverfahren haben.
Ein typisches Instrument der Behörden sind Untersuchungen. Mit einem Durchsuchungsbeschluss dürfen sowohl Wohn- und Geschäftsräume als auch Personen durchsucht werden. In diesem Zusammenhang sollen Beweismittel sichergestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen untersucht werden, die nicht beschuldigt werden.
Zudem darf die zuständige Behörde Beweismittel sicherstellen. Zu unterscheiden ist dabei, ob es sich um eine formlose oder eine förmliche Sicherstellung handelt. Eine formlose Sicherstellung nach Paragraf 94 I StPO liegt vor, wenn Sie die Beweismittel freiwillig übergeben. Andernfalls handelt es sich um eine förmliche Sicherstellung.
Um mögliche Opfer zu schützen, können Vermögenswerte eingefroren und Konten gesperrt werden. Um dieses Instrument nutzen zu können, genügt zunächst der Anfangsverdacht. Eine richterliche Anordnung muss für einen Vermögensarrest vorliegen.
Ein anderes Instrument der Behörden sind Observationen. Dieses Instrument ist nur möglich, wenn die Behörden beweisen können, dass sie durch andere Wege nicht an diese Erkenntnisse gekommen wären. Kürzere Observationen von maximal 24 Stunden sind ohne richterliche Anordnung möglich, sollte allerdings verhältnismäßig zum Verdacht sein.
In der heutigen Zeit der Telekommunikationsmöglichkeiten sind auch Überwachungen in diesem Bereich möglich. Dieses Instrument ist allerdings nur in bestimmten Fällen möglich, wenn Sie im Verdacht bestimmter Steuerstraftaten stehen. Demzufolge ist die Verwertung dieser Erkenntnisse lediglich auf den Rahmen des Steuerstrafverfahrens begrenzt.
Nur mit einem richterlichen Haftbefehl ist die Untersuchungshaft beziehungsweise eine vorläufige Festnahme möglich. Das bedeutet, dass dafür ein dringender Tatverdacht vorliegen muss und Gründe wie Fluchtgefahr (Paragraf 112 II StPO) für die Untersuchungshaft sprechen. Die Strafverfolgung übernimmt die Staatsanwaltschaft (Paragraf 386 III AO).
Ganz wichtig ist, dass Sie eine Mitwirkungspflicht haben. Dennoch haben Sie auch das Recht zu schweigen und müssen nichts sagen, was eventuell falsch ausgelegt werden kann. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass Sie die Unterstützung eines Anwalts aufsuchen, da dieser Ihnen die passende Hilfe bereitstellt.
Ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Eine Selbstanzeige ist leider nur möglich, wenn das Steuerstrafverfahren noch nicht eingeleitet wurde. Ein Strafverfahren wird eingeleitet, wenn Sie vor dem Ermittlungsverfahren eine Selbstanzeige machen. Zunächst wird geprüft, ob die Selbstanzeige wirksam ist. Ist das der Fall und Sie haben alle Steuern sowie Zinsen bezahlt, kann das Strafverfahren eingestellt werden. Anklage kann erhoben werden, wenn die Selbstanzeige nicht wirksam oder nicht vollständig ist.
Wir können Sie diesbezüglich gerne beraten und Ihnen bei einer möglichen Selbstanzeige zur Seite stehen. Sollte eine Selbstanzeige nicht mehr möglich sein und die Anklage erhoben sein, vertreten wir Sie gerne im weiteren Verfahren.
Wie wichtig ist die anwaltliche Beratung?
Sie sehen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, wenn Vorwürfe im Raum stehen. Diese Vorwürfe können durchaus schnell entstehen, besonders wenn Sie bezüglich des Steuerrechts etwas unsicher sind. Bestimmte Vorschriften und Steuerangelegenheiten können sehr komplex sein, weswegen die Beratung eines Steuerrechtsanwalts entscheidend sein kann.
Es kann beängstigend werden, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Noch beängstigender ist es, wenn Beweise im Ermittlungsverfahren gefunden wurden und eine mögliche Freiheitsstrafe droht.
Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im späteren gerichtlichen Strafverfahren kann ein Fachanwalt sich für Sie einsetzen und versuchen, die Strafe abzuwenden oder zumindest zu verringern.
Wir setzen uns für unsere Mandanten individuell ein und beraten Sie gerne. Dabei stehen wir Ihnen von Anfang an zur Seite und vertreten Sie sowohl bei einem gerichtlichen Verfahren als auch beim Ermittlungsverfahren.
Tobias Gussmann
Geschäftsführer – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: +49 911 893 103 – 440
E-Mail: dialog@gbk-rae.de
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