Gas und Energie

Energieträger müssen sich an die Preisgarantie halten

Die Gaspreisentwicklung erreicht täglich neue Rekordhöhen. Mit täglich steigenden Energiekosten haben manche Energieversorger einfach die Preise angezogen, ohne dabei ihr Versprechen der Preisgarantie einzuhalten. Nun hat das Landgericht Düsseldorf solche Preiserhöhungen für unzulässig erklärt.


Keine Erhöhung der Energiekosten bei Preisgarantie

Laut dem Gerichtsbeschluss des Düsseldorfer Landgerichts bleiben die Energieversorger weiterhin an die Preisgarantie gebunden. Dem Energieversorger „ExtraEnergie“ wurde per einstweiliger Verfügung die Preiserhöhung untersagt.

Erhalten die Verträge also eine Klausel der Preisgarantie, so dürfen die gestiegenen Beschaffungskosten für Gas und Strom nicht auf die Verbraucher umgelegt werden. Die vertraglich vereinbarten Preise müssen weiterhin bestehen bleiben.

“Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden“, so der Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, Wolfgang Schuldzinski.


Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie

Bei den Verträgen der „ExtraEnergie“ handelt es sich um sogenannte Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie. Das Unternehmen darf demnach die Preise nur wegen gestiegener Umlagen, Abgaben oder Steuern erhöhen. Wachsende Beschaffungskosten sind kein Grund für eine Preiserhöhung und sind demnach unzulässig.

Zum Unternehmen „ExtraEnergie“ gehören solche Marken wie „ExtraGrün“, „HitEnergie“ und „prioenergie“.


Kündigungen und Lieferstopps

Aufgrund der Umstände gehen einige Anbieter insolvent und stellen ihre Energielieferungen ein. Die Verträge werden gekündigt, die Verbraucher kommen in die Ersatzversorgung des zuständigen Grundversorgers. Die Ersatzversorgung dauert grundsätzlich maximal 3 Monate. In dieser Zeit können Sie als Betroffener zu einem anderen Anbieter wechseln.

Erhalten Sie eine Nachricht über ein Lieferstopp, so sollten Sie als Verbraucher sofort ihren Zählerstand abfotografieren. Die Einzugsermächtigung sollte sofort widerrufen werden.


Was kann ich tun, wenn ich ein Preiserhöhungsschreiben erhalten habe?

Lesen Sie sorgfältig alle Verträge und Schreiben Ihres Energieversorgers durch. Prüfen Sie, ob eine Erhöhung überhaupt zulässig ist. Haben Sie einen Vertrag mit einer Preisgarantie? Dann ist eine Erhöhung definitiv nicht rechtens.

Bei Grundversorgern sieht es folgendermaßen aus: Die Preise dürfen dann angehoben werden, wenn besondere Kostenfaktoren, auf die der Grundversorger keinen Einfluss hat, ansteigen.

Haben Sie ein Sondervertrag, so müssen die Preisänderungen in den AGBs festgehalten sein.

Eine Preiserhöhung muss Ihnen wirksam mitgeteilt worden sein. Dafür müssten Sie rechtzeitig ein Brief mit verständlicher Erklärung der Preiserhöhungen erhalten haben. Wird die Ankündigung unter Werbeinfos „versteckt“, so ist die Mitteilung unzulässig.


Preisänderungsmitteilung entspricht nicht den Anforderungen

Bei der Grundversorgung können Sie schriftlich der Preiserhöhung widersprechen. Benachrichtigen Sie die Bundesnetzagentur und Verbraucherzentralen.

Bei der Sonderversorgung können Sie von einer unwirksamen Preiserhöhung ausgehen, sofern die Anforderungen an die Preisänderungsmitteilung nicht erfüllt sind. Lassen Sie sich rechtlich beraten. Unser Service der Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei.


Unser Service der Ersteinschätzung ist für Sie kostenfrei!

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung Kosten?

Generell besteht hierzu die Möglichkeit. Allerdings bedarf aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsschutzbedingungen dies einer genauen Überprüfung im Einzelfall. Gerne übernehmen wir für Sie jedoch kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Ab wann entstehen für mich Kosten – ist der Service kostenfrei?

Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung entstehen Ihnen keine Kosten. Kosten entstehen Ihnen immer erst, wenn Sie unsere Kanzlei schriftlich mit der weiteren Geltendmachung beauftragt haben, Ihre Rechte gegen die Beteiligten für Sie wahrzunehmen. Sie erhalten von uns vorab eine Kosteneinschätzung zur finalen Entscheidung der Beauftragung. Die Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir für Sie kostenfrei.



Rechtsanwalt Tobias Gussmann mit Legal Awards 2020 Siegel

Tobias Gussmann


Geschäftsführer – Rechtsanwalt – Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Fachanwalt für Steuerrecht


Telefon: +49 911 893 103 – 440
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